Die Vergütung einer Strafverteidigerin richtet sich grundsätzlich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für jeden Verfahrensabschnitt, in dem der Verteidiger tätig ist, werden hier sogenannte Rahmengebühren, das heißt Gebühren von … € bis … €, festgesetzt.
Innerhalb dieses Rahmens muss der Verteidiger die im Einzelfall zu berechnende Gebühr festlegen.
Für eine Tätigkeit mittleren Umfangs und mittlerer Schwierigkeit wird dabei auf die sogenannte Mittelgebühr (Mittel zwischen Mindestgebühr und Höchstgebühr) abgestellt. Eine Abweichung nach oben oder unten bedarf einer besonderen Begründung.
Demnach entstehen für ein „durchschnittliches“ Verfahren z.B. folgende Gebühren:
Grundgebühr (Einarbeitung) 200,- €
Ermittlungsverfahren 165,- €
Soweit (auch) eine gerichtliche Vertretung angestrebt wird, setzen sich die Kosten hierfür aus einer grundsätzlichen Terminsgebühr und extra anfallenden Kosten für jeden Verhandlungstermin zusammen. Die Gebührentatbestände des RVG sehen hier die folgenden Mittelgebühren vor:
Amtsgericht (1. Instanz)
Verfahrensgebühr 165,- € + Terminsgebühr (pro Temrin) 185,- €
Landgericht (1. Instanz)
Verfahrensgebühr 185,- € + Terminsgebühr (pro Termin) 320,- €
Hinzu kommen einmalig eine Auslagenpauschale von 20,-€, ggf. Fahrtkosten sowie die Mehrwertsteuer von 19 %.
Bei Mandanten in Haft erhöhen sich die gesetzlichen Gebühren zudem jeweils um eine Haftpauschale.
Die kosten für seinen Verteidiger hat der Mandant grundsätzlich selbst zu tragen.
Es gibt jedoch Ausnahmen:
Im Falle eines Freispruchs werden die „notwendigen Auslagen“ von der Staatskasse getragen.
In Fällen der sogenannten „notwendigen Verteidigung“ gem. § 140 StPO wird vom Gericht ein Verteidiger bestellt, für dessen Gebühren nach dem RVG die Staatskasse (zunächst) aufkommt.
Hierbei handelt es sich um Fälle besonderen Umfangs, besonderer Schwierigkeit oder zu erwartender schwerer Folgen im Fall der Verurteilung. So ist ein Fall notwendiger Verteidigung nach der Rechtsprechung immer dann gegeben, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr im Raum steht. Der Mandant kann in diesen Fällen einen Anwalt seines Vertrauens benennen, der für ihn als Pflichtverteidiger tätig wird. Hierzu bin ich gerne bereit.
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